VEREINSSTATUTEN

KAMERADSCHAFTSBUND OBERTRUM AM SEE

 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. November 2005

 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

1. Der Verein führt den Namen „KAMERADSCHAFTSBUND OBERTRUM AM SEE".

2. Er hat seinen Sitz in der Marktgemeinde 5162 Obertrum am See und seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Marktgemeinde Obertrum am See.

 

§ 2 Zweck des Vereines

 

Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet, bezweckt ausschließlich und unmittelbar:

1. Die Förderung des Bewusstseins für die demokratische Staatsform;

2. Die Pflege der Denkmäler zur Erinnerung an die Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen;

3. Die Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen sowie sonstigen Notlagen;

4. Die Förderung der Erhaltung des Weltfriedens und der Förderung der Völkerverständigung;

5. Die Förderung der sozialen und kulturellen Integration älterer Menschen und Förderung der Generationen überschreitenden Kommunikation;

6. Die Förderung des bodenständigen Heimatbewusstseins und des Brauchtums.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

 a) Veranstaltungen und Vorträge.

 b) Einrichtungen zur Förderung der sozialen und kulturellen Integration.

 c) Teilnahme an Festen der Kirche, nationaler und internationaler Vereinigungen des Brauchtums.

 d) Besuchsdienste bei Kranken und Pflegebedürftigen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 a)  Mitgliedsbeiträge.

 b) Spenden.

 c) Erträge aus Veranstaltungen.

 d) Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

 a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

 b) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. Aufnahme von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sonst aber durch freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss.
2) Ein Austritt kann nur mit Ende des Monats erfolgen. Der Antrag über den Austritt muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Erfolgt der Antrag nicht termingerecht, so ist der Austritt erst mit Beginn des nächstfolgenden Monats wirksam.

3) Ordentliche Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise ihre Pflichten verabsäumen oder wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines beeinträchtigen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

l)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe und Form verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

 a) die Mitgliederversammlung (siehe § 9 und § 10),

 b) der Vorstand (siehe § 11 bis 13),

 c) die Rechnungsprüfer (siehe § 14),

 d) das Schiedsgericht (siehe § 15).

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (siehe § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 6) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindesten zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der  Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

 b) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern       und Rechnungsprüfern mit dem Verein;

 c) Entlastung des Vorstandes;

 d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;

 e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;

 g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

  

§ 11 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
 a) Obmann und zwei Stellvertreter.

 b) Schriftführer und Stellvertreter.

 c) Kassier und Stellvertreter.

 d) Fähnrich und Stellvertreter

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.

4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen, darunter entweder der Obmann oder ein Obmannstellvertreter, anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser  verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

8) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11 Abs. 9) und Rücktritt (siehe § 11 Abs. 10).

9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten der Mitgliederversammlung vorgehalten sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 a) Erstellung des Tätigkeitsberichtes und Abfassung des Rechnungsabschlusses;

 b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

 c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

 d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

 e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs.1 genannten Funktionären erteilt werden.

3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Rechungsprüfer

1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 letzter Absatz).

§ 15 Das Schiedsgericht

l) Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht.
2) Dieses setzt sich derart zusammen, dass jeder der Streitteile zwei Schiedsrichter namhaft macht, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Kommt über die Person des Vorsitzenden keine Einigung zustande, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. In allen Fällen ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Innerhalb von drei Monaten steht die Berufung an die Mitgliederversammlung an.

3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Berufungen gegen den Ausschluss der ordentlichen Mitglieder und der Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(§ 6 Abs. 1 und 3).

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16 Auflösung des Vereines

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 34 Bundesabgabenordnung zu verwenden.

4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

§ 17 Unentgeltlichkeit der Organe

Die Organe (siehe § 11 Abs. 1 a bis d) und die Rechnungsprüfer (siehe § 14 Abs. l) üben ihre Funktion unentgeltlich aus.